Altersvorsorgereformgesetz · gültig ab Beitragsjahr 2027

Die neue Altersvorsorge-Förderung

Wie viel legt der Staat zu Deinem Beitrag dazu? Berechne Zulagen, Steuervorteil und die Kapitalentwicklung der Riester‑Nachfolge – für Singles und Familien, hochgerechnet bis zum gesetzlichen Rentenbeginn.

Zulagen pro Jahr

540 €

Grund 540 € · Kinder 0 €

Zusätzl. Steuervorteil

149 €

über die Zulage hinaus (§ 10a)

Netto-Eigenaufwand

1.651 €

≈ 137,58 € / Monat netto

Förderquote

23 %

Zulagen am Vertragszufluss

Staatliche Förderung pro Jahr

689 €

Grundzulage und Kinderzulage fließen in den Vertrag; der Steuervorteil wird über die Einkommensteuererklärung erstattet (ohne einmaligen Bonus).

Grundzulage540 €
Kinderzulage0 €
Steuervorteil149 €

Was jährlich in den Vertrag fließt

2.340 €

Eigenbeitrag plus Zulagen. Der Staat steuert 540 € Zulagen bei (23 %) · ≈ 195,00 € / Monat. Der Steuervorteil kommt separat über die Steuererklärung.

Eigenbeitrag1.800 €
Zulagen540 €

Kapitalentwicklung bis zum Rentenbeginn

31 Jahre · 5 % p. a. angenommene Rendite

Endkapital

165.580 €

ohne Förderung 127.369 €

Eingezahlte Eigenbeiträge

55.800 €

Förder-Plus im Kapital

38.211 €

Endkapital mit Förderung

165.580 €

Annahmen & Rechtsgrundlage

Zulagen: Grundzulage § 84 (50 % bis 360 €, 25 % bis 1.800 €; Berufseinsteiger unter 25 einmalig + 200 €). Kinderzulage § 85: ein Beitrag löst die Zulage für alle Kinder aus – 100 % bis 1.800 €, max. 300 € je Kind, solange Kindergeld besteht (angenommen bis 25). Bei Paaren wird sie einem Vertrag zugeordnet (§ 85 Abs. 2). Mindesteigenbeitrag 120 € je Vertrag (§ 86).

Mittelbar berechtigter Ehegatte (§ 79 Satz 2): Ist ein Ehegatte nicht selbst rentenversicherungspflichtig, erhält er die Grundzulage höchstens 175 € (§ 84 Satz 3) und keinen Berufseinsteiger-Bonus. Grund- und Kinderzulage bemessen sich an den Beiträgen des unmittelbar berechtigten Ehegatten (§ 84 Satz 4, § 85 Satz 2); Voraussetzung ist ein eigener Vertrag mit Sockelbetrag 120 €.

Steuervorteil: Sonderausgabenabzug § 10a – Eigenbeiträge bis 1.800 € zzgl. Zulagen, bewertet mit dem Tarif § 32a EStG (Fassung 2026); Paare mit Splittingtarif. Bei Ehegatten steht der Höchstbetrag jedem gesondert zu (§ 10a Abs. 3 Satz 1, kein Übertrag); ist ein Ehegatte nur mittelbar berechtigt, gilt nur ein Höchstbetrag – erhöht um 120 € (Sätze 2 bis 4). Die Günstigerprüfung erfolgt gemeinsam für den Haushalt (Satz 5); nur die Steuerersparnis über die Zulagen hinaus wird als zusätzlicher Vorteil ausgewiesen.

Rentenbeginn: Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI aus dem Geburtsdatum (67 J. ab Jahrgang 1964, gestaffelt davor). Einkommen: zvE (aktuell 34.802 €) aus dem Brutto über Werbungskosten- und Vorsorgepauschale (SV 2026) geschätzt – Näherung ohne Soli und Kirchensteuer.

Kapital: Jährliche Einzahlung von Eigenbeitrag + Zulage je Vertrag, nachschüssig verzinst bis zum jeweiligen Rentenbeginn; danach wird der Stand eingefroren. Keine Produktkosten oder Steuern in der Auszahlungsphase.